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Betretungsverbot gemäß

SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung

In der Zeit vom 22. — 26. August 2022 (Schutzwoche)

Das Schulgelände darf nur betreten, wer

a. eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-

Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-

2 mit negativem Testergebnis nachweisen kann;

b. den Nachweis über die für den vollständigen Impfschutz gegen das

SARS-CoV-2-Virus führen kann;

c. als asymptomatische Person im Besitz eines auf sie ausgestellten

Genesenennachweises ist.

Kann der Impf- oder Genesenenachweis nicht geführt werden, weisen Schüler/innen und in der Schule Tätige am Montag, Mittwoch, Freitag eine Jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nach oder die Schüler/innen führen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur ausnahmsweisen Durchführung eines Selbsttests in der Schule mit sich.

Die Schulleitung

Teststrategie Schutzwoche vom 22.08.2022 bis zum 26.08.2022

​

Die Kontrolle der Testung,Impf- und Genesenenzertifikate erfolgt  Montag, Mittwoch und Freitag, an den Toren.

​

 

Eine Anleitung zur Durchführung des Selbsttest finden sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=BKE8qWQWOfc

 

Die Testung der Schüler*innen in der Schule erfolgt nur in absoluten Ausnahmefällen und bedarf der Einverständniserklärung der Eltern.

 

Wenn Schüler/innen oder Erziehungsberechtigte weder die Testung zu Hause vornehmen oder der Testdurchführung in der Schule zustimmen, noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Infektion oder ein anderweitiges tagesaktuelles (nicht länger als 24 Stunden zurückliegendes) negatives Testergebnis vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich oder an einer Notbetreuung in


a. Die Schüler/innen verbringen die Lernzeit zu Hause und werden ansonsten
mit Lernaufgaben versorgt.
b. Der versäumte Präsenzunterricht wird dokumentiert und auf dem Zeugnis
vermerkt, der versäumte Präsenzunterricht wird auf dem Zeugnis als
unentschuldigtes Fehlen vermerkt (Nummer 5 Absatz 3 VV-Zeugnisse). Im
Falle von Berufsschüler/innen sind zudem die Ausbildungsbetriebe zu
informieren.
c. Die aus eigenem Antrieb resultierende Nicht-Teilnahme am
Präsenzunterricht kann nicht als Begründung für einen Antrag auf
Wiederholung (§ 59 Abs. 5 BbgSchulG) herangezogen werden.

Test

Gebrauchsanleitung

Bescheinigung

Selbsttest +

Negativergebnis

Einverständnis-

erklärung Testung

in der Schule

Einverständnis-

erklärung

Testabholung

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